Endlich ist es wärmer geworden, die Zeit des launischen und teilweise noch recht frischen Wetters ist vorbei, und der Sommer steht vor der Tür. Viele Menschen zieht es nun in unsere Wälder. Dort kann man wandern, spielen, die Natur genießen – sich erholen. Obwohl der Wald viele Eigentümer hat, darf sich jeder zu Erholungszwecken dort aufhalten. Dabei müssen aber „Spielregeln“ eingehalten werden, welche im Österreichischen Forstgesetz 1975 verankert sind.
Wann ist das Betreten eines Waldes erlaubt bzw. verboten?
Grundsätzlich kann jeder den Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten. Ausgenommen davon sind: Waldflächen, für die die Behörde ein Betretungsverbot verfügt hat; Waldflächen mit forstbetrieblichen Einrichtungen; Wieder- und Neubewaldungsflächen sowie Waldflächen, die vom Eigentümer gesperrt sind.
Wem gehören Pilze und Beeren?
Pilze, Beeren und sonstiges Waldobst (z.B. Edelkastanien) stehen grundsätzlich im Eigentum des Waldeigentümers. Wenn dieser aber das Sammeln von Pilzen oder Waldfrüchten nicht ausdrücklich (etwa durch Hinweistafeln) untersagt, beschränkt oder hierfür ein Entgelt verlangt, ist es zulässig und entgeltfrei.
Darf ich im Wald Reiten oder Zelten?
Eine über das Betreten und Aufhalten zu Erholungszwecken hinausgehende Benutzung, wie Lagern (längerer Aufenthalt an einem bestimmten Platz) bei Dunkelheit, Zelten oder Reiten, ist nur mit Zustimmung des Waldeigentümers und bei Forststraßen nur mit Zustimmung des Forststraßenerhalters zulässig.
Darf ich im Wald Radfahren oder Mountainbiken?
Das Befahren des Waldes, einschließlich der Forststraßen oder sonstiger Waldwege, mit Fahrrädern (Mountainbikes) bedarf der Zustimmung des Waldeigentümers oder des Forststraßenerhalters. Vereinbarte „Mountainbikewege“ in Vorarlberg sind hier abrufbar.
Das Einhalten dieser Regeln ermöglicht ein Miteinander im Lebens- und Erholungsraum Wald und hilft, diesen wertvollen Teil unserer Kulturlandschaft zu schützen.
Quelle und nähere Informationen: hier